§ I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der BIWER Elektrotechnik gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt BIWER Elektrotechnik nicht an, es sei denn, diese hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. AGB gelten auch dann, wenn die BIWER Elektrotechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung bzw. den Auftrag an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen BIWER Elektrotechnik und dem Auftraggeber - über diese Bedingungen hinaus - getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ II. Angebot – Angebotsunterlagen
1. Angebote, die die BIWER Elektrotechnik abgibt, sind stets freibleibend. Art und Umfang, der an die BIWER Elektrotechnik beauftragten Leistungen, bestimmt der Auftrag des Auftraggebers. Jeder Auftrag bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die BIWER Elektrotechnik und wird damit verbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die BIWER Elektrotechnik Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der BIWER Elektrotechnik.
3. Behördliche und sonstige Genehmigung sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der BIWER Elektrotechnik rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die BIWER Elektrotechnik hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
§ III. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
1. Die zu erbringenden Leistungen, Lieferungen und sonstige Verpflichtungen bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung.
2. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen.
3. Die BIWER Elektrotechnik wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die BIWER Elektrotechnik berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ IV. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, beginnt die BIWER Elektrotechnik unverzüglich nach der Auftragserteilung, spätestens aber 12 Werktage nach Aufforderung des Auftraggebers, sofern die gemäß Ziffer II. (3) erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit erforderlich eine kostenlose Bereitstellung von Strom-, Gas-, Wasseranschluss gewährleistet ist und eine – sofern vereinbart – zu leistende Anzahlung gezahlt wurde.
2. Können vereinbarte Ausführungsfristen aus Gründen, die die BIWER Elektrotechnik nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, sind dies entsprechend angemessen zu verlängern.
§ V. Abnahme und Gefahrtragung
1. Nach Fertigstellung der Werkleistung ist diese abzunehmen. Die Abnahme erfolgt entweder, je nach Auftragsgegenstand, durch den örtlichen Energieversorger oder nach Fertigstellung durch die BIWER Elektrotechnik nach DIN VDE 0100-600 inkl. Messprotokoll.
2. Eine Abnahme von Teilleistungen erfolgt nach gesonderter Vereinbarung.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges auf diesen über.
4. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
§ VI. Vergütung – Skonto - Zahlungsbedingungen- Verzug – Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht
1. Die Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt.
5. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BIWER Elektrotechnik anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ VII. Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung/ Verjährung
1. Die BIWER Elektrotechnik haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt,Minderung, Schadensersatz) zu. (2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung. In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme der Werkleistung.
§ VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die BIWER Elektrotechnik behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen und Materialien bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände und/oder Materialien wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte der BIWER Elektrotechnik die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die von der BIWER Elektrotechnik eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der BIWER Elektrotechnik bereits jetzt an diesen ab.
§ IX. Kündigung
Die Kündigung des Vertrages/Auftrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ X. Gesamthaftung
1. Die BIWER Elektrotechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BIWER Elektrotechnik beruhen. Soweit BIWER Elektrotechnik keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die BIWER Elektrotechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. VII und X. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
6. Die Begrenzung nach X. (5) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangt.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung der BIWER Elektrotechnik gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BIWER Elektrotechnik.
§ XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggebern auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.